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Satzung der Deutschen Gesellschaft für Chirotherapie und
Osteopathie DGCO e.V.
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beschlossen von der Gründungsversammlung in Stuttgart am 26. September 1998
– zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 12.10.2015
§ 1: Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Chirotherapie und
Osteopathie
(DGCO)“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet
der Name „Deutsche Gesellschaft für Chirotherapie und Osteopathie (DGCO) e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck, Aufgaben,
Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, Volksgesundheit und
der Berufsbildung durch Qualitätssicherung in der Manuellen Medizin
insbesondere die beiden Therapieformen Chirotherapie und Osteopathie
betreffend.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Förderung der Chirotherapie und Osteopathie in der Forschung sowie der
Verbreitung wissenschaftlicher Arbeiten im Bereich der Manuellen Medizin,
- die Förderung der Kenntnisse der Öffentlichkeit im Bereich der Chirotherapie
und Osteopathie,
- die Förderung der Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten im Bereich der
Chirotherapie und Osteopathie,
- die Mitwirkung bei der Schaffung von Rechtsnormen für die Ausübung der
Manuellen Medizin.
4. Der Satzungszweck wird durch die Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und
ärztlichen Körperschaften verwirklicht. Der Verein ist befugt, Einrichtungen zu
schaffen und zu betreiben, welche die vorgenannten Zwecke unmittelbar fördern.
Hierfür wird der Verein im Bedarfsfalle Qualitätszirkel einrichten, die der
Durchführung der Qualitätssicherung seiner Mitglieder dienen. Im Bereich der
Osteopathie verleiht der Verein auf Antrag ein Abschlussdiplom an die
Absolventen des vereinseigenen Curriculums in osteopathischer Medizin.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
7. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3:
Begriffsbestimmungen
1. Dokumente, Erklärungen, Anträge und dergleichen, die nach dieser Satzung dem
Verein in Schriftform zuzustellen sind, können vom Verein auch als in
Schriftform eingegangen anerkannt werden, wenn sie als Fernkopie (Telefax) oder
in einem anderen geeigneten Datenformat immateriell übertragen wurden,
insbesondere als elektronische Post. Diese Anerkennung steht vorbehaltlich
einer Regelung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung im Ermessen
der jeweils zuständigen Stellen des Vereins. Insbesondere kann der Verein
verlangen, dass die materielle Schriftform nachgereicht wird.
§ 4: Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede Ärztin und jeder Arzt werden.
3. Außerordentliches Mitglied kann jede nichtärztliche Person werden, die das
18. Lebensjahr vollendet hat und sich für die Belange der Manuellen Medizin
interessiert und diese zu fördern wünscht.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser
entscheidet über die Aufnahme durch Beschluss nach freiem Ermessen. Eine
Ablehnung des Antrags bedarf der schriftlichen Begründung. Gegen die ablehnende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde
eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
entschieden wird.
6. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Annahmebeschluss.
§ 5: Beendigung der
Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes
1. Die Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz enden durch Tod,
Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftlich eingereichte Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung muss mindestens drei Monate vor Ablauf
des Geschäftsjahrs dem Vorstand zugegangen sein.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn das Mitglied sich mit mindestens zwei
Mitgliedsbeiträgen in Verzug befindet. Selbiges gilt, wenn das Mitglied trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Umlagen im Verzug ist. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung
mindestens zwei Monate verstrichen sind und die Streichung in dieser Mahnung angedroht
wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied
mitgeteilt werden
4. Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden kann der Ehrentitel aberkannt
werden, und Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie
gegen die für sie geltende Berufsordnung verstoßen oder dem Zweck und den
Interessen des Vereins zuwider handeln oder seinem Ansehen schaden. Die
Aberkennung des Ehrentitels bzw. der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des
Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist
schriftlich zu begründen und dem betreffenden Mitglied zuzusenden. Gegen den
Beschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb von acht Wochen ab Zugang des
Beschlusses schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. In diesem Fall
entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden bzw. durch Bevollmächtigte vertretenen Mitglieder
endgültig über die Aberkennung bzw. den Ausschluss.
§ 6: Mitgliedsbeiträge
1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist zu
Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Im Eintrittsjahr ist der volle
Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen wird vom Vorstand beschlossen
und muss in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit bestätigt werden.
3. Ausnahmen kann der Vorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen.
4. Alle Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden sind vom Mitgliedsbeitrag oder
der Pflicht zur Zahlung von Umlagen befreit.
5. Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden und kostenfrei zu erbringen. Werden
Mitgliedsbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt, so ruhen die Mitgliedsrechte, bis
die fälligen Mitgliedsbeiträge beim Verein eingegangen sind.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins aktiv
teilzunehmen. Sie können dem Vorstand jederzeit Vorschläge zur Verbesserung der
Arbeit einreichen.
2. Mitglieder haben die Pflicht, die Zwecke des Vereins nach bestem Können zu
fördern. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Zweck und dem Ansehen des
Vereins schaden könnte.
§ 8: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Kassenprüfer und die
Mitgliederversammlung.
§ 9: Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Ersten
Vorsitzenden, dessen Stellvertreter
(Zweiter Vorsitzender), dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, den Verein gemeinsam
im Auftrag des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er zu
Rechtsgeschäften, die einen Geschäftswert von EUR 3.000,-- übersteigen, die
Zustimmung durch Vorstandsbeschluss benötigt. Dies gilt nur im
Innenverhältnis.
§ 10: Zuständigkeiten
des Vorstandes
Der Vorstand führt alle Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung
einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Aufgaben verteilt er unter sich. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des
Jahresberichtes,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 11: Vergütung
Die Ämter des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die
Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass den
Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung bzw.
Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
§ 12: Wahl und Amtsdauer
des Vorstands
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung
für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Es gilt der Kandidat als gewählt, der
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese
Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung
eines Loses. Bis zur Wahl der jeweiligen Nachfolger bleiben die Mitglieder des
Vorstands im Amt.
2. Alternierend werden, um jeweils zwei Jahre versetzt, jeweils zwei Mitglieder
des Vorstands gewählt.
3. Die Wahlen erfolgen geheim und in getrennten Wahlgängen.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so haben die
verbleibenden Vorstandsmitglieder per Beschluss bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu berufen. Die
Nachwahl findet durch die nächste Mitgliederversammlung statt, und zwar für den
Rest der regulären Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
5. Ehemalige Vorsitzende können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie
können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, haben dort jedoch nur
beratende Stimme. Mit dem Ehrenvorsitz ist die Ehrenmitgliedschaft verbunden.
§ 13: Sitzungen und
Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen oder im Umlaufverfahren.
2. Sitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Zweiten Vorsitzenden, schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf andere
geeignete Weise einberufen. Ist auch der Zweite Vorsitzende verhindert, so kann
die Einberufung auch durch den Schatzmeister oder den Schriftführer erfolgen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Anwesenheit von mindestens zwei
der geladenen Mitglieder des Vorstands festgestellt wird. Sollte die
erforderliche Anzahl nicht erreicht werden, so ist eine erneute Ladung
erforderlich. In der dann erfolgenden Sitzung ist der Vorstand ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der
Ladung hinzuweisen.
4. Soweit diese Satzung keine andere Regelung enthält, werden Beschlüsse mit
der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
5. Es findet mindestens eine Sitzung des Vorstands pro Jahr statt. Auf
Verlangen eines Mitglieds des Vorstandes muss der Erste Vorsitzende innerhalb
von vier Wochen eine Sitzung des Vorstandes einberufen.
6. In einfachen oder dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstands im
Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Die Beschlussfassung kann mündlich,
fernmündlich, schriftlich oder auf andere geeignete Weise erfolgen. An einem
Umlaufbeschluss des Vorstands müssen wenigstens zwei seiner Mitglieder
teilgenommen haben. Im Umlaufverfahren herbeigeführte Beschlüsse sind bei der
nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Vorstandssitzung dem Vorstand
vorzutragen.
7. Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom jeweiligen
Sitzungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Die
Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
§ 14: Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer sind zuständig für die Prüfung der Kasse und der
Buchführung. Vor der Vorlage des Jahresberichtes durch den Vorstand sind Kasse
und Buchführung durch die Kassenprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist
Bestandteil des Jahresberichts.
2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei
Jahren. Kassenprüfer müssen Vereinsmitglied sein; bei Austritt aus dem Verein
endet auch das Amt als Kassenprüfer. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
3. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so beruft der Vorstand ein Mitglied
des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Ersatz. Bei der nächsten
Mitgliederversammlung ist dann ein Kassenprüfer für die restliche Amtszeit des
ausgeschiedenen Kassenprüfers zu wählen.
4. Die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine angemessene
Aufwandsentschädigung bleibt hiervon unberührt.
§ 15:
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für zuständig für alle Aufgaben, soweit sie
nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich
zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes;
- Festlegung des Mitgliedsbeitrags und der Umlagen;
- Berufung von Ausschüssen;
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und
Ehrenvorsitzenden und Entscheidung über Beschwerden gegen die Aberkennung eines
solchen Ehrentitels;
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach eingelegtem
Widerspruch und Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrags;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung des Vereins.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein volles Stimmrecht. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen
vertreten.
3. Für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder eines Kassenprüfers ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Vor der Entscheidung ist dem Betreffenden und dem Vorstand Gelegenheit zur
Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung zu geben.
4. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt jeweils für das abgeschlossene
Geschäftsjahr nach Vorlage des Jahresberichtes. Die Entlastung der
Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Sofern aus der Mitgliederversammlung kein
Widerspruch erfolgt, kann über die Entlastung mehrerer oder aller
Vorstandsmitglieder gemeinsam abgestimmt werden.
5. Am Anfang jeder Mitgliederversammlung steht die Genehmigung der Tagesordnung
durch die Versammlung.
6. Bei jeder Mitgliederversammlung sind das Protokoll der jeweils
vorangegangenen Mitgliederversammlung zur Einsicht auszulegen und deren
Beschlüsse vorzutragen. Sofern sich kein Widerspruch erhebt, gilt das Protokoll
als genehmigt. Über Widersprüche entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 16: Einberufung der
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird
vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einberufen. Fristbeginn ist der dem Versenden der
Einladungsschreiben folgende Tag.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer
Mitgliedsversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 17: Einberufung der
außerordentlichen Mitgliederversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit durch
Beschluss einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zwei Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
2. Nach Eingang des Antrags hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden, wobei der Termin der
außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach Eingang
des Antrags anzusetzen ist.
§ 18: Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Schatzmeister oder Schriftführer geleitet. Der Vorstand kann auch einen anderen
Versammlungsleiter bestimmen. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Bei Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins
muss wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder durch einen
Bevollmächtigten vertreten sein.
3. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die
Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
4. Für Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
5. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 19: Ausschüsse
1. Zur Behandlung besonderer Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden.
Über deren Bildung entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese ernennt auch
die Ausschussmitglieder.
2. Als ständiger Ausschuss wird der wissenschaftliche Beirat eingerichtet.
3. Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Verein über Fortschritte
und Erkenntnisse auf dem Gebiet der Chirotherapie und Osteopathie zu
informieren.
4. Vorstandsmitglieder können an allen Ausschüssen teilnehmen.
§ 20: Haftung des
Vereins und der Mitglieder
Der Verein kann, insbesondere durch Rechtsgeschäfte, nur bis zur Höhe seines
Vereinsvermögens verpflichtet werden. Darüber hinaus gehende Ansprüche gegen
den Verein, den Vorstand oder die Mitglieder sind ausgeschlossen.
§ 21: Haftung des
Vorstandes
1. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands gegenüber Dritten, dem Verein und
Vereinsmitgliedern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2. Sollten Mitglieder des Vorstands dennoch im Zusammenhang mit einer Tätigkeit
für den Verein von Dritten, dem Verein oder Vereinsmitgliedern in Anspruch
genommen werden, so stellt der Verein die Mitglieder des Vorstands von der
Haftung frei, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben
sollten.
§ 22: Haftung für
Angestellte
Beschäftigt der Vorstand Angestellte, so haften auch diese den Mitgliedern oder
Dritten gegenüber nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 23: Auflösung des
Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist
das Vereinsvermögen steuerbegünstigten Zwecken mit Bezug zur Chirotherapie
und/oder Osteopathie zuzuführen. Anderslautende Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung des
Finanzamtes.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste
und Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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