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Satzung der Deutschen Gesellschaft für Chirotherapie und Osteopathie DGCO e.V.

– beschlossen von der Gründungsversammlung in Stuttgart am 26. September 1998
– zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 12.10.2015

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Chirotherapie und Osteopathie (DGCO)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Deutsche Gesellschaft für Chirotherapie und Osteopathie (DGCO) e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, Volksgesundheit und der Berufsbildung durch Qualitätssicherung in der Manuellen Medizin insbesondere die beiden Therapieformen Chirotherapie und Osteopathie betreffend.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Förderung der Chirotherapie und Osteopathie in der Forschung sowie der Verbreitung wissenschaftlicher Arbeiten im Bereich der Manuellen Medizin,
- die Förderung der Kenntnisse der Öffentlichkeit im Bereich der Chirotherapie und Osteopathie,
- die Förderung der Fortbildung von Ärztinnen und Ärzten im Bereich der Chirotherapie und Osteopathie,
- die Mitwirkung bei der Schaffung von Rechtsnormen für die Ausübung der Manuellen Medizin.
4. Der Satzungszweck wird durch die Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und ärztlichen Körperschaften verwirklicht. Der Verein ist befugt, Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben, welche die vorgenannten Zwecke unmittelbar fördern. Hierfür wird der Verein im Bedarfsfalle Qualitätszirkel einrichten, die der Durchführung der Qualitätssicherung seiner Mitglieder dienen. Im Bereich der Osteopathie verleiht der Verein auf Antrag ein Abschlussdiplom an die Absolventen des vereinseigenen Curriculums in osteopathischer Medizin.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
7. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3: Begriffsbestimmungen

1. Dokumente, Erklärungen, Anträge und dergleichen, die nach dieser Satzung dem Verein in Schriftform zuzustellen sind, können vom Verein auch als in Schriftform eingegangen anerkannt werden, wenn sie als Fernkopie (Telefax) oder in einem anderen geeigneten Datenformat immateriell übertragen wurden, insbesondere als elektronische Post. Diese Anerkennung steht vorbehaltlich einer Regelung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung im Ermessen der jeweils zuständigen Stellen des Vereins. Insbesondere kann der Verein verlangen, dass die materielle Schriftform nachgereicht wird.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede Ärztin und jeder Arzt werden.
3. Außerordentliches Mitglied kann jede nichtärztliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich für die Belange der Manuellen Medizin interessiert und diese zu fördern wünscht.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme durch Beschluss nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags bedarf der schriftlichen Begründung. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.
6. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Annahmebeschluss.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes

1. Die Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz enden durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftlich eingereichte Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrs dem Vorstand zugegangen sein.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied sich mit mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug befindet. Selbiges gilt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Umlagen im Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und die Streichung in dieser Mahnung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden
4. Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden kann der Ehrentitel aberkannt werden, und Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die für sie geltende Berufsordnung verstoßen oder dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwider handeln oder seinem Ansehen schaden. Die Aberkennung des Ehrentitels bzw. der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem betreffenden Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb von acht Wochen ab Zugang des Beschlusses schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. In diesem Fall entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden bzw. durch Bevollmächtigte vertretenen Mitglieder endgültig über die Aberkennung bzw. den Ausschluss.

§ 6: Mitgliedsbeiträge

1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Im Eintrittsjahr ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen wird vom Vorstand beschlossen und muss in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
3. Ausnahmen kann der Vorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen.
4. Alle Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden sind vom Mitgliedsbeitrag oder der Pflicht zur Zahlung von Umlagen befreit.
5. Mitgliedsbeiträge sind Bringschulden und kostenfrei zu erbringen. Werden Mitgliedsbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt, so ruhen die Mitgliedsrechte, bis die fälligen Mitgliedsbeiträge beim Verein eingegangen sind.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen. Sie können dem Vorstand jederzeit Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit einreichen.
2. Mitglieder haben die Pflicht, die Zwecke des Vereins nach bestem Können zu fördern. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Zweck und dem Ansehen des Vereins schaden könnte.

§ 8: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Kassenprüfer und die Mitgliederversammlung.

§ 9: Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dessen Stellvertreter
(Zweiter Vorsitzender), dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, den Verein gemeinsam im Auftrag des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er zu Rechtsgeschäften, die einen Geschäftswert von EUR 3.000,-- übersteigen, die Zustimmung durch Vorstandsbeschluss  benötigt. Dies gilt nur im Innenverhältnis.

§ 10: Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand führt alle Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Aufgaben verteilt er unter sich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 11: Vergütung

 Die Ämter des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

§ 12: Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. Bis zur Wahl der jeweiligen Nachfolger bleiben die Mitglieder des Vorstands im Amt.
2. Alternierend werden, um jeweils zwei Jahre versetzt, jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gewählt.
3. Die Wahlen erfolgen geheim und in getrennten Wahlgängen.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder per Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu berufen. Die Nachwahl findet durch die nächste Mitgliederversammlung statt, und zwar für den Rest der regulären Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
5. Ehemalige Vorsitzende können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden, haben dort jedoch nur beratende Stimme. Mit dem Ehrenvorsitz ist die Ehrenmitgliedschaft verbunden.

§ 13: Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen oder im Umlaufverfahren.
2. Sitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf andere geeignete Weise einberufen. Ist auch der Zweite Vorsitzende verhindert, so kann die Einberufung auch durch den Schatzmeister oder den Schriftführer erfolgen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Anwesenheit von mindestens zwei der geladenen Mitglieder des Vorstands festgestellt wird. Sollte die erforderliche Anzahl nicht erreicht werden, so ist eine erneute Ladung erforderlich. In der dann erfolgenden Sitzung ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Ladung hinzuweisen.
4. Soweit diese Satzung keine andere Regelung enthält, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
5. Es findet mindestens eine Sitzung des Vorstands pro Jahr statt. Auf Verlangen eines Mitglieds des Vorstandes muss der Erste Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine Sitzung des Vorstandes einberufen.
6. In einfachen oder dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstands im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Die Beschlussfassung kann mündlich, fernmündlich, schriftlich oder auf andere geeignete Weise erfolgen. An einem Umlaufbeschluss des Vorstands müssen wenigstens zwei seiner Mitglieder teilgenommen haben. Im Umlaufverfahren herbeigeführte Beschlüsse sind bei der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Vorstandssitzung dem Vorstand vorzutragen.
7. Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Die Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

§ 14: Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer sind zuständig für die Prüfung der Kasse und der Buchführung. Vor der Vorlage des Jahresberichtes durch den Vorstand sind Kasse und Buchführung durch die Kassenprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist Bestandteil des Jahresberichts.
2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Kassenprüfer müssen Vereinsmitglied sein; bei Austritt aus dem Verein endet auch das Amt als Kassenprüfer. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so beruft der Vorstand ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Ersatz. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist dann ein Kassenprüfer für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Kassenprüfers zu wählen.
4. Die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine angemessene Aufwandsentschädigung bleibt hiervon unberührt.

§ 15: Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes;
- Festlegung des Mitgliedsbeitrags und der Umlagen;
- Berufung von Ausschüssen;
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden und Entscheidung über Beschwerden gegen die Aberkennung eines solchen Ehrentitels;
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach eingelegtem Widerspruch und Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung des Vereins.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein volles Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
3. Für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder eines Kassenprüfers ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Vor der Entscheidung ist dem Betreffenden und dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung zu geben.
4. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt jeweils für das abgeschlossene Geschäftsjahr nach Vorlage des Jahresberichtes. Die Entlastung der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Sofern aus der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt, kann über die Entlastung mehrerer oder aller Vorstandsmitglieder gemeinsam abgestimmt werden.
5. Am Anfang jeder Mitgliederversammlung steht die Genehmigung der Tagesordnung durch die Versammlung.
6. Bei jeder Mitgliederversammlung sind das Protokoll der jeweils vorangegangenen Mitgliederversammlung zur Einsicht auszulegen und deren Beschlüsse vorzutragen. Sofern sich kein Widerspruch erhebt, gilt das Protokoll als genehmigt. Über Widersprüche entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 16: Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Fristbeginn ist der dem Versenden der Einladungsschreiben folgende Tag.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliedsversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 17: Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit durch Beschluss einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zwei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
2. Nach Eingang des Antrags hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden, wobei der Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags anzusetzen ist.

§ 18: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister oder Schriftführer geleitet. Der Vorstand kann auch einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins muss wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder durch einen Bevollmächtigten vertreten sein.
3. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
4. Für Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 19: Ausschüsse

1. Zur Behandlung besonderer Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden. Über deren Bildung entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese ernennt auch die Ausschussmitglieder.
2. Als ständiger Ausschuss wird der wissenschaftliche Beirat eingerichtet.
3. Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Verein über Fortschritte und Erkenntnisse auf dem Gebiet der Chirotherapie und Osteopathie zu informieren.
4. Vorstandsmitglieder können an allen Ausschüssen teilnehmen.

§ 20: Haftung des Vereins und der Mitglieder

Der Verein kann, insbesondere durch Rechtsgeschäfte, nur bis zur Höhe seines Vereinsvermögens verpflichtet werden. Darüber hinaus gehende Ansprüche gegen den Verein, den Vorstand oder die Mitglieder sind ausgeschlossen.

§ 21: Haftung des Vorstandes

1. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands gegenüber Dritten, dem Verein und Vereinsmitgliedern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2. Sollten Mitglieder des Vorstands dennoch im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein von Dritten, dem Verein oder Vereinsmitgliedern in Anspruch genommen werden, so stellt der Verein die Mitglieder des Vorstands von der Haftung frei, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben sollten.

§ 22: Haftung für Angestellte

Beschäftigt der Vorstand Angestellte, so haften auch diese den Mitgliedern oder Dritten gegenüber nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 23: Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen steuerbegünstigten Zwecken mit Bezug zur Chirotherapie und/oder Osteopathie zuzuführen. Anderslautende Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung des Finanzamtes.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste und Zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

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